Regularien/Satzung TSV 1896 Gernsheim e. V.

Vereinssatzung in der Fassung vom 24. April 1987

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Aufbau des Vereins
§ 5 Sparten
§ 6 Abteilungen
§ 7 Mitgliedschaft
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 10 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
§ 11 Organe des Vereins
§ 12 Die Mitgliederversammlung
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 15 Der Vorstand
§ 16 Der „erweiterte Vorstand“
§ 17 Ausschüsse und Kommissionen
(1) Sportausschuß
(2) Turnausschuß
(3) Jugendausschuß
(4) Satzungs- und Kontrollausschuß
(5) Kommissionen
§ 18 Niederschriften
§ 19 Vermögen
§ 20 Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein (TSV) 1896 e.V. Gernsheim/Rhein" und hat seinen Sitz in Gernsheim (Rhein).
(2) Der Verein ist beim Amtsgericht Groß-Gerau unter Aktenzeichen - 4a VR 435 - im Vereinsregister eingetragen.
(3) Die Farben des Vereins sind "Rot-Weiß". Das Wahrzeichen des Vereins ist das Wappen der Stadt Gernsheim, umrandet mit dem Schriftzug "Turn- und Sportverein 1896 e.V. Gernsheim/Rhein.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, das Turnen und den Sport zu pflegen und zu aktivieren, insbesondere auch die Jugend für den Sport im Sinne der Gesunderhaltung zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck werden derzeit folgende Sportarten betrieben: Badminton, Basketball, Gymnastik einschließlich Aerobic, Ballett und Jazzgymnastik, Handball, Judo und Karate, Leichtathletik, Schwimmen, Tanzsport, Tennis, Tischtennis, Turnen und Turnspiele sowie Wassersport (Kanu). Die Einführung weiterer Sportarten ist jederzeit möglich.
(3) Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, ausschließlich und unmittelbar.
(4) Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportbundes Hessen (LSB/H). Die Beziehung zum LSB/H regelt dessen Satzung.

§ 3 Geschäftsjahr:Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 4 Aufbau des Vereins: Der Verein gliedert sich in Sparten und Abteilungen.

§ 5 Sparten

(1) In Sparten sind verschiedene Sportarten oder Sportbereiche untergliedert, die vom Vorstand (§ 15) direkt geführt und verwaltet werden, wobei die Führung und Verwaltung teilweise delegiert ist.

(2) Der Sparte steht eine Spartenleitung vor, die mindestens aus dem Spartenleiter und einem Sportwart (Stellvertreter des Spartenleiters) besteht. Weitere Funktionen können zusätzlich besetzt werden. Es empfiehlt sich, die Stelle eines Jugendwarts zu besetzen und jede Gruppe, soweit in der Sparte vorhanden, mit einem Vertreter (Übungsleiter) in der Spartenleitung zu verankern.

(3) Die Spartenleitung wird jährlich in einer Spartenversammlung gewählt. Die Spartenversammlung ist das höchste Organ der Sparte. Zur Spartenversammlung sind in geeigneter Form alle Mitglieder der Sparte unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Spartenleitung berichtet der Spartenversammlung. Die Spartenversammlung übt die Finanzhoheit der Sparte aus, soweit die Verwaltung der Finanzen delegiert ist. Sie bestätigt Übungsleiter.

(4) Die Spartenleitung ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich soweit Führung und Verwaltung delegiert ist. Der Vorstand hat jederzeit das Recht auf Berichterstattung.

(5) Der Vorstand bestätigt die gewählte Spartenleitung. Er kann delegierte Führungs- und Verwaltungsaufgaben unter schriftlicher Bekanntgabe der Gründe gegenüber der Spartenleitung entziehen. Die Spartenleitung hat dies in einer außerordentlichen Spartenversammlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Schreibens bekannt zu machen. Mindestens ein Mitglied des Vorstands hat an diese Versammlung teilzunehmen.

(6) Der Spartenleiter gèhört in dieser Funktion direkt dem "Erweiterten Vorstand" (§ 16) und dem Sportausschuß (§ 17,1) des TSV an.

(7) Eine Entlastung der Spartenleitung erfolgt ausnahmslos in der Mitgliederversammlung des TSV gemeinsam mit dem Vorstand.

§ 6 Abteilungen

In Abteilungen sind Sportarten oder Sportbereiche gegliedert, die sich selbständig verwalten und organisieren. Sie geben sich eine eigene (innerwirksame) Satzung, haben einen Vorstand und eine eigene Kassenverwaltung. Die Abteilungssatzung darf nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung stehen: Der Abteilungsleiter bzw. sein Stellvertreter handelt im Rahmen der Geschäftsordnung gem. § 16, 3 als Vertreter des Vereinsvorstandes (§ 15). Der Abteilungsleiter gehört in dieser Funktion direkt dem "Erweiterten Vorstand" (§ 16) des TSV an. Derzeit bestehen als selbständige Abteilungen:

Judo und Karate 1. Judo- und Karate-Club (Budo) 72 im TSV 1896 e.V. Gernsheim/Rh.,
Tennis Tennisgemeinschaft Rot-Weiß im TSV 1896 e.V. Gernsheim/Rh.,
Wassersport Wassersportabteilung im TSV 1896 e.V. Gernsheim/Rh.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann auf Antrag jede unbescholtene Person werden.

(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, könne durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (§ 13, 4). Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder sind in der Regel beitragsfrei, sie können jedoch den Beitrag freiwillig weiterentrichten.

Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschàftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (6). Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder nach Vollendung des 14. Lebnesjahres, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder haben Simmrecht.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich behandeln, c) den Beitrag rechtzeitig und unaufgefordert entrichten.

§ 9 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet in erster Instanz der Vorstand (§ 15). Aufnahmeanträge, die die Mitgliedschaft in den Abteilungen betreffen, werden in erster Instanz von den Abteilungsvorständen direkt entschieden. Treten in erster Instanz Zweifel an dem Vollzug der Aufnahme auf oder liegen berechtigte Gründe für eine Ablehnung der Aufnahme vor, so ist der betreffende Aufnahmeantrag zur Entscheidung an den "Erweiterten Vorstand" weiterzuleiten (§ 16, 5). Lehnt der "Erweiterte Vorstand" die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung des TSV bzw. Generalversammlung der entsprechenden Abteilung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig (§ 13,7).

(2) Bei Neueintritt beträgt die Mitgliedschaft mindestens 12 Monate.

(3) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muß dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist dann wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.

(4) In besonders begründeten Fällen kann vom Vorstand für maximal 2 Jahre die Mitgliedschaft als ruhend erklärt werden. In dieser Zeit entfällt die Beitragspflicht.

(5) Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluß.

(6) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Aùstritt kann nur zum Quartalsende erklärt werden.

(7) Der Ausschluß erfolgt:
a) wenn das Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, den Verein berührenden Gründen.

(8) über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der "Erweiterte Vorstand" (§ 16,5) mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch ein geschriebenen Brief bekanntzugeben.

(9) Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung bzw. Generalversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(10) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen, Leistungen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 10 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Aufnahmegebühren können vom Verein und von den Abteilungen erhoben werden.

(2) Über die Höhe der Aufnahmegebühren entscheiden jeweils die Mitgliederversammlungen des Vereins bzw der Abteilungen.

(3) Der laufende Beitrag (Jahresbeitrag) besteht aus einem Grundbeitrag (Verwaltungsbeitrag) des TSV und einem Organisationsbeitrag der Sparten und Abteilungen. Uber die Höhe und die Struktur der Beiträge entscheiden die jeweiligen Mitgliederversammlungen.

(4) Der erste Beitrag ist spätestens einen Monat nach erfolgter Aufnahme zu zahlen.

(5) Sind beide Elternteile beitragszahlende (Grundbeitrag) Mitglieder des Vereins, so sind deren Kinder beitragsfrei, so lange sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Der Anspruch auf Beitragsfreiheit der Kinder ist von den Eltern schriftlich zu stellen.

(6) Ausnahmsweise kann bei Bedürftigkeit und in besonderen Fällen die Aufnahmegebühr bzw. der Jahresbeitrag gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Darüber entscheiden der "Erweiterte Vorstand" (§ 16,5) bzw. die Abteilungvorstände.

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung (§ 12, 13, 14)

(2) Der Vorstand gem. § 26 BGB (§ 15)

(3) Der "Erweiterte Vorstand" (§ 16)

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist das oberste Organ des Vereins und soll jährlich möglichst bis Ende des Monats April zusammentreten. Sie ist vom Vorstand 14 Tage vorher in ortsüblicher Weise unter Bekanntgabe der Tageordnung einzuberufen.

(2) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rüçksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

(1) Die Wahl des Vorstandes (§ 15), der Beisitzer im "Erweiterten Vorstand" (§ 16) und der Mitglieder des Satzungs- und Kontrollausschusses (§ 17,3) auf jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie sind verpflichtet, über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

(4) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(5) Festsetzung der Beiträge und der Beitragsstruktur.

(6) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiter.

(7) Entscheidung über Berufungen zu den vom "Erweiterten Vorstand" abgewiesenen Mitgliedschaften (§ 9,1) und ausgesprochenen Vereinsausschlüssen (§ 9,9).

(8) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein 1. Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Satzungsänderungen müssen mit einer 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden. Sie können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie vorher durch die Tagesordnung bekanntgegeben wurden.

(4) Alle Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht. In diesem Falle wird die Wahl von einem Wahlleiter durchgeführt. Wahlen und Abstimmungen können durch Zuruf erfolgen, wenn sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. Diese leitet der Vorsitzende. Die Wahl des Vorsitzenden wird grundsätzlich vom Wahlleiter durchgeführt. Erhält von zwei oder mehreren Kandidaten keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt.

§ 15 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Stellvertreter des Sportwarts, c) dem Schatzmeister, zugleich 2. Stellvertreter des Vorsitzenden, d) dem Schriftführer (Geschäftsleiter), e) dem Sportwart, f) dem Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, g) dem Jugendwart und seinem Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter vertreten den Verein nach § 26 BGB. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Durchführung der Vereinsbeschlüsse.

(4) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen dürfen nur vom Schatzmeister durchgeführt werden und müssen von ihm unterzeichnet sein. Im Verhinderungsfall ist der Vorsitzende zeichnungsberechtigt.

(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die einmal im Monat stattfinden sollen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,.bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(7) Die Mitglieder des Vorstands (§ 15) sind jederzeit berechtigt, an den Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen, mit Ausnahme der Sitzungen des Satzungs- und Kontrollausschusses.

§ 16 Der "Erweiterte Vorstand"

(1) Dem "Erweiterten Vorstand" gehören an:
a) der Vorstand gemäß § 15 der Satzung,
b) die Abteilungs- und Spartenleiter, bei Verhinderung deren Stellvertreter,
c) 4 Beisitzer, denen bestimmte Aufgabenbereiche übertragen werden können.

(2) Der "Erweiterte Vorstand" soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer der Stellvertreter.

(3) Der Aufgabenbereich und die Arbeitsrichtlinien der Vereinsorgane (§§ 15 und 16) sind in der Geschäftsordnung festgelegt. Diese wird vom "Erweiterten Vorstand" verabschiedet

(4) Bei Ausscheiden.eines Mitglieds des "Erweiterten Vorstands wird nach § 15,6 der Satzung verfahren.

(5) Der "Erweiterte Vorstand" ist für die in der Satzung in den §§ 9/1, 9/8, 10/6; 16/3 und 17/5 niedergelegten und für die ihm ggf. durch die Mitgliederversammlung gegebenen Aufgaben zuständig.

§ 17 Ausschüsse und Kommissionen

(1) Sportausschuß

Dem Sportausschuß gehören an:
a) der Sportwart als Ausschußleiter,
b) der 1. stellvertretende Vorsitzende als Stellvertreter des Sportwarts,
c) der Jugendwart und sein Stellvertreter,
d) die Sportwarte der Abteilungen und Sparten bzw. die Spartenleiter,
e) die Übungsleiter.

Der Sportausschuß ist verantwortlich für die Koordiriation des gesamten Sportbetriebs des Vereins und hat die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(2) Turnausschuß

Der Turnausschuß ist ein Unterausschuß des Sportausschusses. Ihm gehören an:

a) der Sportwart,
b) der Jugendwart und sein Stellvertreter,
c) die Übungs- und Gruppenleiter aus den Sportbereichen Turnen, Turnspiele und Gymnastik.

Der Turnausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Ausschußsprecher), der gegenüber dém Vorstand (§ 15) die Funktion eines Spartenleiters wahrnimmt. Er ist in dieser Eigenschaft zugleich Mitglied des "Erweiterten Vorstands" (§ 16).
Der Turnausschuß ist verantwortlich für die Organisation und Koordination des gesamten Sportbetriebs und ggf. der geselligen Aktivitäten in den Sportbereichen Turnen, Turnspiele und Gymnastik. Er handelt als Kollegial-Organ. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit kann der Ausschußvorsitzende (Ausschußsprecher) die endgültige Entscheidung fällen.

(3) Jugendausschuß
Dem Jugendausschuß gehören an:
a) der Jugendwart als Ausschußleiter,b) die Sparten- und Abteilungsjugendwarte, aus deren Reihen ein Stellvertreter des Jugendwarts zu wählen ist, c) die Jugendsprecher der einzelnen Abteilungen und Sparten. Der Aufgabenbereich des Jugendausschusses ist im einzelnen in einer gesonderten Jugendordnung geregelt.

(4) Satzungs- und Kontrollausschuß

Der Ausschuß besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die ihren Ausschußleiter selbst wählen. Der Satzungs- und Kontrollausschuß ist dafür zuständig, daß die.Satzung stets zeitgemäß ist und hat der Mitgliederversammlung entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Darüber hinaus wird er bei Streitfragen, die nicht durch die Satzung bereits geregelt sind, und bei Verstößen gegen die Satzung tätig. Er kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden.Seine Feststellungen werden der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.

(5) Bei Bedarf können vom "Erweiterten Vorstand" für Sonderaufgaben besondere Kommisssionen benannt werden.

§ 18 Niederschriften

Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen der Vereinsorgane und Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 19 Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

(2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hier für einberufene Mitgliederversammlung (§ 12,2 i.V.m. § 13,8 beschlossen werden, in der die Hälfte aller Mitglieder vertreten sein muß. Andernfalls ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Stadt Gernsheim mit der Bedingung zu übergeben, dasselbe solange zu verwalten, bis sich wieder ein "Turn- und Sportverein" bildet, welcher die Paragrafen 1 und 2 dieser Satzung ausdrücklich anerkennt und von dem für ihn zuständigen Finanzamt als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt ist. Sollten diese Voraussetzungen innerhalb von 20 Jahren nicht gegeben sein, so ist das verwaltete Vereinsvermögen der Stadt Gernsheim wohltätigen Zwecken zuzuführen.

Diese Neufassung der Vereinssatzung ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung des Turn- und Sportverein (TSV) 1896 e.V. Gernsheim/Rhein 1987 festgestellt worden, was durch folgende Unterschriften bestätigt wird:

gezeichnet Petner (Vorsitzender)
gezeichnet Sührer (Satzungs- und Kontrollausschuß)

 

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