Regularien/Bootshausordnung

Mitteilung des Bootshauswartes

Inhalt

1. Berechtigung
2. Schlüssel
3. Einlagerung Boote
4. Weitere Gegenstände
5. Nutzung der Halle
6. Übernachtungsmöglichkeiten
7. Hochwasser

 

zu 1.) Berechtigung
Jedes Mitglied des Kanusport Gernsheim ist berechtigt, das Bootshausgelände und das Bootshaus zu betreten. Dabei ist jedes Mitglied dringend gehalten, an der Pflege und dem Erhalt des Bootshauses mitzuwirken. Jugendliche unter 18 Jahren haben nur in Begleitung von erwachsenen Mitgliedern Zutritt zum Bootshaus.

zu 2.) Schlüssel
Jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr hat das Anrecht auf einen Bootshausschlüssel. Auf den Schlüssel wird ein Pfand in Höhe von 25 Euro erhoben. Der Betrag wird nach Rückgabe des Schlüssels zurückerstattet. Der Schlüssel darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Verlust müssen die Kosten für eine neue Schließanlage getragen werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Schlüssel umgehend an den Vorstand zurückzugeben.

zu 3.) Einlagerung Boote
Im Bootshaus lagern die Kajaks und Kanadier der Abteilung Kanusport im TSV 1896 Gernsheim und ihrer Mitglieder. Jedes Mitglied kann ein Boot mit Zubehör einlagern (Familien bis zu zwei Booten). Weitere Informationen liefert die „Verordnung des Bootswartes“ am Schwarzen Brett des Bootshauses oder im Internet. Privatboote sind grundsätzlich zunächst nicht mitversichert. Allerdings bietet Kanusport Gernsheim einen günstigen Versicherungsschutz im Rahmen einer Vereinsversicherung an. Hierfür und für die Einlagerung muss ein entsprechendes Formular ausgefüllt werden. Beabsichtigt ein Mitglied, mehr als ein Boot einzulagern, so hat es einen monatlichen Zusatzbetrag von 2,50 Euro zu entrichten. Bei Kapazitätsengpässen muss der Vorstand über die Einlagerung entscheiden.

zu 4.) Weitere Gegenstände
Weitere Gegenstände in der Halle (wie Werkzeuge) dienen dem Vereinsleben der Abteilung Kanusport Gernsheim. Sie dürfen nur im Bootshaus und auf dem Bootshausgelände benutzt werden. Eine Benutzung außerhalb des Vereinsareals oder eine Zweckentfremdung ist nicht zulässig. Eventuelle Ausnahmen kann nur der Vorstand gewähren. Die Einlagerung fremder Gegenstände im Bootshaus und auf dem Bootshausgelände ist nicht gestattet. Ausnahmen muss auch hier der Vorstand genehmigen.

zu 5.) Nutzung der Halle
Die Halle wird genutzt für Aktivitäten des Kanusports in Gernsheim. Jede anderweitige Nutzung ist nur nach Genehmigung des Vorstandes möglich. Die Halle ist grundsätzlich in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen. Es ist besonders darauf zu achten, mit Booten, Gerätschaften und Zubehör pfleglich umzugehen. Eventuelle Schäden sind umgehend dem Bootshauswart (bzw. dem Vorstand) zu melden. Das Bootshaus und die Außentore müssen beim Verlassen ordnungsgemäß verschlossen werden.

zu 6.) Übernachtungsmöglichkeiten
Es besteht für DKV-Mitglieder, die sich auf einer Bootsreise befinden, die Möglichkeit, auf dem Gelände zu zelten und eventuell bei schlechter Witterung im Bootshaus zu übernachten.

zu 7.) Hochwasser
Im Hochwasserfall sind die Eigner der Privatboote gehalten, ihre Boote zu entfernen, da bei auftretenden Schäden kein Versicherungsschutz besteht. Eventuelle Schäden beim Umräumen im Zuge des Hochwasserschutzes gehen zu Lasten des Eigners.

Der Vorstand

 

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